rechtlich unzulässig

Bürgerdarlehen

von: moritz; 04.10.2009; Nummer: 2365
Stadtteil: Trier (gesamt); Wirkung: Einnahme; Thema: Abgaben, Steuern
4.06818
Durchschnitt: 1,07 (88mal bewertet)

In Quickborn geben Bürger ihrer Stadt Darlehen. Ab 5.000,00 Euro mindestens für ein Jahr zu 3% Zinsen sind die Konditionen der Bürgerdarlehen. Damit wäre es für Trier günstiger als Bankkredite. Das Modell hat es Quickborn ermöglicht das Geld für Schulsanierungen zusammen zu bekommen.

Vielleicht auch eine Möglichkeit für Trier? Hamburg hat das vor 25 Jahren auch schon mal gemacht, um den ersten Hafenausbau zu finanzieren.

Status der Umsetzung

rechtlich unzulässig

Ergebnis des Rates

Der Umsetzung dieses Vorschlages kann der Stadtrat zum jetzigen Zeitpunkt nicht zustimmen.

Verwaltungshinweis für den Rat

Der Vorschlag ist nach der Interpretation der derzeitigen Rechtslage nicht umsetzbar.

Nach Auskunft der Stadt Quickborn vertritt das schleswig-holsteinische Innenministerium die Auffassung, dass es sich bei dem "Bürgerdarlehen" um ein genehmigungspflichtiges Bankgeschäft im Sinne des § 32 Kreditwesengesetz handelt. Gestützt wird diese Rechtsauffassung auf einer schriftlichen Einschätzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz: BaFin), wonach die handelnde Kommune dann zu einem Kreditinstitut würde. Unabhängig von der rechtlichen Zulässigkeit müsste sich ein konkretes Verzinsungsangebot an die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Trier auf der Basis des Haushaltsgrundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit an den aktuellen Geld- und Kapitalmarktsätzen orientieren. D. h. eine pauschale Zinsfestlegung - losgelöst von den Finanzmärkten - ist nicht möglich.

Günstiges 'Wi-Fi'-Hotspots-Internet und 'DVB-T'-Fernsehen für Trier!

von: Muellenheim87; 15.10.2009; Nummer: 2595
Stadtteil: Trier (gesamt); Wirkung: Einnahme; Thema: Zusätzliche Themen
3.25397
Durchschnitt: 0,25 (63mal bewertet)

Die Stadt könnte duch die Installation von 'Wi-Fi'-Hotspots mobiles Internet in der Innenstadt anbieten und zudem noch dabei verdienen. Mit einem günstigen Preis von unter 15 € pro Abonnent im Monat könnten die Stadtbewohner und -besucher günstig und mobil ins Internet (auch von Zuhause aus)! Mit einem gut ausgebauten 'DVB-T'-Netz mit zahreichen TV-Programmen könnte die Stadt von den Sendern einen kleine Gebühr für die Übertragung verdienen und alle Stadtbewohner und -besucher hätten gutes und kostenloses Fernsehen. Vor allem jedoch auch lokale Sender wie z.B. der Bevölkerungssender OK54 müssen finanziell gestärkt werden und zum mitmachen beworben werden; denn dies ist es Intergrationszentrum, gerade für Jugendliche!

Status der Umsetzung

rechtlich unzulässig

Verwaltungshinweis für den Rat

Die Aufgaben der Gemeinde sind in § 3 Gemeindeordnung beschrieben; weitere Regelungen bezüglich der  wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden finden sich in § 85 Gemeindeordnung. Die hier normierte Subsidiaritätsklausel stellt ganz klare Anforderungen an die kommunalwirtschaftliche Tätigkeit. Nach dieser Klausel ist die kommunalwirtschaftliche Tätigkeit nur dann zugelassen, wenn der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

Parkkrallen bei ausländischen Falschparkern

von: Triererin; 16.10.2009; Nummer: 2666
Stadtteil: Trier (gesamt); Wirkung: Einnahme; Thema: Verkehr, Auto, LKW, Krad
3.23684
Durchschnitt: 0,24 (76mal bewertet)

Man könnte bei ausländischen Falschparkern, bei denen eine Realisierung des Verwarngeldes nicht durchgesetzt werden kann, Parkkrallen verwenden.

Status der Umsetzung

rechtlich unzulässig

Verwaltungshinweis für den Rat

Keine Entscheidungskompetenz von Stadtrat und Verwaltung. Es fehlt dafür die Rechtsgrundlage.

Der Vorschlag ist in Rheinland-Pfalz rechtlich nicht umsetzbar. Für die Anwendung von Parkkrallen fehlt es an einer Ermächtigung nach dem Straßenverkehrsgesetz und dem Ordnungswidrigkeitengesetz. Verwarnungsgelder dienen nicht der Erwirtschaftung von Einnahmen, sondern der Verkehrserziehung. Die Verwendung von Parkkrallen ist keine polizeiliche Maßnahme zur Beseitigung einer andauernden Ordnungswidrigkeit. Sie fällt unter das so genannte "Übermaßverbot" des Verwaltungshandelns, sie wäre rechtlich unverhältnismäßig und deshalb unzulässig. Die mit dem Parkverstoß verbundene Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs soll möglichst rasch beendet werden. Die Anlegung einer "Parkkralle" würde den Zeitraum der Ordnungswidrigkeit vom Eintreffen der Fahrzeugführenden bis zur Entfernung der Kralle unerwünscht andauern lassen. Das Straßenverkehrsamt handhabt Verkehrsordnungswidrigkeiten im "ruhenden Verkehr" bei ausländischen Haltern wie bei inländischen. Wird das Verwarnungsgeld nicht gezahlt ergeht ein Bußgeldbescheid, der auch ins Ausland zugestellt wird. Es erfolgen daraufhin auch Zahlungen. Mahnungen werden ebenfalls ins Ausland verschickt, Vollstreckungsmaßnahmen sind dagegen nicht durchsetzbar. Bei Abschleppmaßnahmen werden Sicherheitsleistungen von den Fahrzeugführenden verlangt.

Die Trier-SIM als Einnahmequelle!

von: Staeubchen50; 16.10.2009; Nummer: 2681
Stadtteil: Trier (gesamt); Wirkung: Einnahme; Thema: Zusätzliche Themen
3.092595
Durchschnitt: 0,09 (54mal bewertet)

Fast jedes große Unternehmen hat heute schon seine eigene SIM-Karte; warum sollte da die Stadt-Trier nicht mitziehen und bei einem der 4 Netzbetreiber mit einsteigen!? Als Angebot könnte ein günstiger Tarif für Gespräche innerhalb der Stadt, innerhalb Deutschlands und nach, bzw. von Luxemburg funktionieren. Dies würde vor allem auch Luxemburger animieren, die Freunde in Deutschland haben und Trierer Grenzarbeitnehmer, die ihre Freunde in Luxemburg oder aus Luxemburg ihre Familie anrufen wollen. In Kombination mit (den Vorschlag habe ich eben hier gelesen) 'Wi-Fi'-Hotspot-Internet und umfangreichem 'DVB-T'-Fernsehen könnte die Stadt ein günstiges Superflat-Packet anbieten, von dem alle profitieren würden und die Stadt ihre Schulden bezahlen könnte!

Status der Umsetzung

rechtlich unzulässig

Verwaltungshinweis für den Rat

Die Aufgaben der Gemeinde sind in § 3 Gemeindeordnung beschrieben; weitere Regelungen bezüglich der  wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden finden sich in § 85 Gemeindeordnung. Die hier normierte Subsidiaritätsklausel stellt ganz klare Anforderungen an die kommunalwirtschaftliche Tätigkeit. Nach dieser Klausel ist die kommunalwirtschaftliche Tätigkeit nur dann zugelassen, wenn der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann.